Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Gastros Switzerland AG
I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Angebote, der Abschluss aller Verträge und die Abwicklung der Lieferungen und Leistungen einschliesslich Beratungsleistungen erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse mit dem Besteller, ohne dass es hierfür einer neuen Vereinbarung bedarf.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt.
II. Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Die Bestellung des Bestellers ist als Vertrag zu qualifizieren, den wir innerhalb von maximal 4 Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen können. Die Aufhebung des Vertrages oder ein Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein die Auftragsbestätigung massgebend.
2. Gegenüber den Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und Angaben aus unserem Angebot behalten wir uns technische oder produktionsbedingte Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht verschlechtert oder wesentlich geändert wird und soweit die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten ab unseren Zentrallagern in Europa zuzüglich Verpackungs-, Fracht-, Versand- und Montagekosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisanpassungen oder Steuern, eintreten.
3. Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar, wenn nichts anderes vermerkt. Wir sind berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers beeinträchtigen. In diesem Fall können wir bis zur Leistung einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheit unsere Leistung oder leistungsvorbereitende Handlungen verweigern.
4. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Bestellers statthaft.
IV. Lieferung, Liefertermine, Verzug
1. Die Lieferung erfolgt ab unseren Zentrallagern in Europa, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, frühestens wenn sich die Vertragspartner über die Ausführungseinzelheiten geeinigt haben. Bei Änderung oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss werden angegebene Liefertermine und –fristen hinfällig; sie verlängern sich angemessen, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wird. Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern sich die Lieferfristen – auch innerhalb eines Verzugs –angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferern, Frachtführern oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Wenn ein Hindernis länger als drei Monate andauert oder feststeht, dass es länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Besteller als auch wir vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
3. Geraten wir infolge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, ist unsere Haftung für den Schadenersatz wegen der Lieferverzögerung für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,75 % des Auftragswertes netto, maximal jedoch auf 5% des Auftragswertes netto begrenzt. Macht der Besteller in den genannten Fällen Schadenersatz statt der Leistung geltend, ist dieser Schadenersatzanspruch auf 20% des Auftragswertes netto begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nicht bei einem Verzug infolge groben Verschuldens oder Vorsatzes, ferner nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem Fixgeschäft, d.h. bei einem Geschäft, bei dem das Geschäft mit der Einhaltung der fest bestimmten Leistungszeit stehen oder fallen soll.
4. Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.
V. Gefahrübergang und Annahme
1. Die Gefahr des Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Transport gebracht oder die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt ist. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt.
2. Es ist Sache des Bestellers, die Ware auf seine Kosten ab Gefahrübergang zu versichern.
3. Gerät der Besteller mit der Annahme der Ware oder der Zahlung der Vergütung in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung können wir 30 % des Auftragswertes netto als pauschalen Schadenersatz fordern. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Ausserdem sind wir berechtigt, bei Annahmeverzug des Bestellers die anfallenden Aufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen. Bei Lagerung in unseren eigenen Räumen werden die ortsüblichen Lagerkosten berechnet.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an allen vertragsgegenständlichen Leistungen das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, und uns bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen sind wir nach Ankündigung unter Setzung einer angemessenen Frist zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Rücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Rücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für Transport und Lagerung, trägt der Besteller, wenn wir die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatten. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns aus deren Erlös zu befriedigen, sofern wir die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht haben.
4. Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zuzüglich des Bearbeitungswerts zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Besteller bereits im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hierdurch uns zustehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 1.
5. Der Besteller tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung oder durch Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschliesslich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäss Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen - auch der zukünftigen - aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
6. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräusserung widerruflich für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
7. Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Bestellers freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110% erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Bestellers an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Besteller erlischt das Recht des Bestellers zur Weiterveräusserung und zur Verwendung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen. Die gesetzlichen Rechte eines - auch vorläufigen - Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
9. Bei einer Lieferung ins Ausland ist der Besteller verpflichtet, sämtliche erforderlichen Massnahmen zu treffen, die der Erhaltung der vorstehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen bzw. eines nach dem anwendbaren Recht äquivalenten Sicherungsrechtes dienen (insbesondere eine etwaige Registrierung vorzunehmen oder mit uns eine zusätzliche Sicherungsvereinbarung zu schliessen).
VII. Pflichten des Bestellers
1. Bei einem Kauf der Ware hat der Besteller Mängel jeglicher Art - mit Ausnahme von versteckten Mängeln - unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir in keinem Fall auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge.
2. Der Besteller verpflichtet sich, auf seine Kosten alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung unserer Leistungen erforderlich sind. Mehrkosten, die auf eine ungenügende Mitwirkung des Bestellers zurückzuführen sind, hat der Besteller zu tragen, wenn die Mitwirkung auch nach Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe unterbleibt.
VIII. Sachmängel
1. Wir gewährleisten, dass der Vertragsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit hat und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigen. Keine Sachmängelrechte entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemässer Verwendung, Bedienungsfehler, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht auf ein uns zurechenbares Verschulden zurückzuführen sind, in Fällen höherer Gewalt o.ä.
2. Die Verjährungsfrist (Garantiezeit) für Sachmängelansprüche beträgt grundsätzlich 24 Monate. Wird eine Ersatzlieferung der Ware innerhalb der gewährten Frist notwendig, so wird ausschliesslich die Ware selbst ersetzt. Der Besteller kann keine weiteren Kosten geltend machen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die mit dem Ein- und Ausbau der Ware und weiteren Aufwendungen verbunden sind.
3. Soweit der Vertragsgegenstand einen Mangel aufweist, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. Wegen eines nur unerheblichen Mangels kann der Kunde nur mit unserer Zustimmung vom Vertrag zurücktreten.
4. Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes haften wir im Übrigen nur in den in IX. genannten Grenzen.
IX. Haftung
1. Wir haften für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmässig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bei Liefer-verzögerungen gemäss IV. Ziff. 3 bleibt hiervon unberührt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers haften.
2. Soweit die Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit wir ohne besondere Vergütung Ratschläge oder Empfehlungen geben, beruhen diese auf sorgfältiger Prüfung; jegliche Haftung hierfür ist jedoch ausgeschlossen, soweit wir nicht vorsätzlich gehandelt haben.
X. Urheberrechte
1. Überlassen wir dem Besteller mit einem Angebot Geräte, Datenträger mit oder ohne Software, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen usw., so bleiben diese unser Eigentum. Sofern diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind, behalten wir uns alle Urheberrechte vor. Der Besteller darf diese Unterlagen nur zur Prüfung unseres Angebots verwenden, sie weder kopieren noch Dritten in sonstiger Weise zugänglich machen.
XI. Datenschutz und Geheimhaltung
1. Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir oder von uns mit der Auftragsdatenverarbeitung beauftragte Unternehmen personenbezogene Daten nach Massgabe der Datenschutzgesetze speichern und verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrages zweckmässig ist.
2. Beide Vertragsparteien werden alle Daten, Informationen und Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis bekannt werden und nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragspartner auch ihren Mitarbeitern und Beauftragten auferlegen.
XII. Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand ist Zürich. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an dessen allgemeinem oder besonderem Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Schweizerische Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
3. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck soweit wie möglich nahe kommt.